31. Herbstauktion
85 Reitpferde der Beschreibung eines Pferdes werden durch den Auktionator vor der Ver- steigerung bekannt gegeben. 5. Haftung des Ausstellers 5.1 Der Aussteller haftet als Verkäufer für Sachmängel für die unter Abschnitt 4 angegebenen Beschaffenheitsmerkmale nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen: 5.2 Die Nachbesserung wird insoweit beschränkt, als nach einem für Aussteller und Käufer verbindlichen Gutachten eines Gutachters von der tierärztlichen Hochschule Hannover die Heilung einer Erkrankung nicht binnen sechsmona- tiger Behandlungsdauer zu erwarten ist. 5.3 Der Anspruch auf Minderung wird ausgeschlossen. 5.4 Bei erheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaf- fenheit des Pferdes zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges (Zuschlag) kann der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären und der Aussteller hat das Pferd zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen. 5.5 Ansprüche auf Schadensersatz des Käufers werden begrenzt auf die nachfolgend abschließend aufgeführten Ansprüche: Transportkosten vom Auktionsstall zum Käuferstall innerhalb Deutschlands, übliche Stall- und Fut- terkosten, die Kosten der tierärztlichen Untersuchung, Schmiedekosten sowie notwendige Kosten für die tierärztliche Versorgung. 5.6 Sämtliche Ansprüche des Käufers aus dem Auktionskauf sind an die Eugen Wahler KG, Zum Klosterhof 8, 29549 Bad Bevensen, zu richten. Der Aussteller hat insofern eine schuldbefreiende Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB mit der Eugen Wahler KG vereinbart, die auch für Ansprüche des Käufers aus Delikts- und Bereicherungsrecht gilt. Dieses Vorgehen basiert auf der weit höheren Leistungsfähigkeit der Eugen Wahler KG, die zugunsten des Käufers in Einzelfällen auch eine Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ermöglicht. Der Käufer erklärt sich mit seinem Gebot mit der Schuldübernahme einverstanden. 5.7 Jegliche Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren nach Ablauf von drei Monaten nach Zuschlag. 5.8 Der Aussteller haftet nur für negative Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes. Außerhalb der vereinbarten Beschaffenheits- merkmale haftet der Aussteller und in dessen Vertretung die Eugen Wahler KG nicht. Insofern werden die Pferde verkauft wie besehen und ggf. Probe geritten, unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Insbesondere wird keine Haftung übernommen für den Gesundheitszustand der Pferde. Die Eugen Wahler KG haftet nicht für die Richtigkeit der Befunderhebungen und Bewertungen aus den Befunderhebungen durch die untersuchenden Tierärzte gemäß Abschnitt 6. 5.9 Von allen Haftungsbeschränkungen und Verjährungsregelungen in diesem Abschnitt 5 sind ausgenommen: Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflicht- verletzung des Ausstellers oder der Eugen Wahler KG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen des Ausstellers oder der Eugen Wahler KG beruhen. Weiter sind von allen Haftungsbeschränkungen und Verjährungsregelungen sonstige Schäden ausgenommen, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtver- letzung des Ausstellers oder der Eugen Wahler KG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen dieser beruhen. 5.10 Die Eugen Wahler KG übernimmt trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle keine Haftung für die Durchführung auf externen Auktionsplattformen und deren Inhalte. Für den Inhalt der online Auktionsplattform ist ausschließlich der Betreiber verantwortlich. Bei technischen Problemen der Abwicklung über die Auktionsplattform, insbesondere bei Systemausfällen, Nichtzugang von Geboten oder deren Zurückweisung aus technischen Gründen haftet die Eugen Wahler KG nicht. 6. Gesundheitsstatus – keine zugesagte Beschaffenheit 6.1 Außerhalb der Beschaffenheitsvereinbarung werden alle zum Verkauf gestellten Pferde bei der Anlieferung durch selbständige und eigenverant- wortlich tätige Tierärzte klinisch und röntgenologisch untersucht. Von jedem Pferd werden 12 Röntgenaufnahmen der Gliedmaßen genommen: vorne und hinten Zehe seitlich, vorne Spezialaufnahme nach Oxspring, die Sprunggelenke in zwei Ebenen (ca. 45° und ca. 115°), Knie 90°. Über die klinische und die rönt- genologische Untersuchung wird jeweils ein Protokoll erstellt. 6.2 Die Zuchttauglichkeit von Hengsten und Stuten wird nicht untersucht. Sie ist keine vereinbarte Beschaffenheit. 6.3 Zusätzlich fertigt der selbstständige und eigenverantwortlich tätige Tierarzt Dr. Bernhard Ekrod zusammen mit dem Tierarzt der R+V Versicherung Dr. Oliver Harps-Hansen über die Röntgenaufnahmen für jedes Pferd ein gemeinsames Protokoll. Die Bewertung der Befunde schließt ein: die Interpretation der Rönt- genbilder, die Erfahrung der Tierärzte mit vergleichbaren Befunden anderer Pferde in der Vergangenheit, den klinischen Gesundheitszustand des Pferdes in der Vergangenheit, insbesondere auch den klinischen Zustand des Pferdes während des Auktionstrainings und den äußeren Eindruck des Pferdes. Das Protokoll nennt keine Röntgenklassen. Dementsprechend ist die Bewertung der Befunde, die Dr. Bernhard Ekrod und Dr. Oliver Harps-Hansen vornehmen, nicht Beschaffenheitsmerkmal des Pferdes, sondern unverbindliche Information für interessierte Käufer. Diese sind aufgefordert, mit oder ohne eigenbeauftragten Tierarzt, sich von Dr. Bernhard Ekrod die Feststellungen zu den einzelnen Pfer- den erläutern zu lassen. 6.4 Das Protokoll der Ankaufsuntersuchung, die Röntgenbefunde und die gemeinsame Bewertung der Tierärzte steht allen Kaufinteressenten, deren Bevollmächtigten und den sie beratenden Tierärzten zur eigenverantwortlichen Kenntnisnahme, Auswertung und Überprüfung vor der Auktion bei dem Tierarzt Dr. Bernhard Ekrod, Alter Kirchsteig 21, 21394 Südergellersen zur Verfügung. 6.5 Die Ergebnisse der Untersuchungen der Tierärzte, deren Befunderhebung und Bewertungen sind eigenständige Leistungen dieser Tierärzte. Sie sind nicht Beschaffenheitsmerkmal oder Vertragszusage der Eugen Wahler KG oder des Ausstellers. Die Tierärzte sind nicht Erfüllungsgehilfen der Eugen Wahler KG oder des Ausstellers, sondern selbstständig und eigenverantwortlich beratend tätig. 7. Abnahme und Gefahrenübergang Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe ersetzt, ist der Kaufvertrag über das jeweilige Pferd abgeschlossen. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr im Sinne des § 446 BGB auf den Käufer über, auch wenn das Pferd zunächst noch im Gewahrsam der Eugen Wahler KG oder des Ausstellers verbleibt. Das gilt auch, wenn der Aussteller zunächst Vorbehaltseigentümer bleibt. Die Eugen Wahler KG ist Zahlungsempfänger, sie ist beauftragt und berech- tigt, den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises sowie der Nebenleistungen in Anspruch zu nehmen. 8. Änderungen, Urheberrecht, anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel 8.1 Der Auktionator und die Eugen Wahler KG behalten sich Änderungen des Ablaufs der Veranstaltung vor. 8.2 An sämtlichen Abbildungen, Videos, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen, die für die Versteigerung verwendet werden, bleiben die Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Eugen Wahler KG. 8.3 Für die Auktion und die dadurch zustande gekommenen Kaufverträge einschließlich der Auktionsbedingungen gilt deutsches Recht. Die Auktions- bedingungen liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Für den Fall von Widersprüchen gilt die deutsche Fassung allein. Für Auslegungen ist die deutsche Fassung auch für die Auslegung der englischen Fassung in erster Linie heranzuziehen und maßgebend. 8.4 Erfüllungs- und Leistungsort ist Bad Bevensen und Gerichtsstand ist Uel- zen. Für den Fall, dass der Käufer kein Kaufmann ist, gilt die Gerichtsstands Vereinbarung gem. 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn der Käufer nach Ver- tragsschluss seinen Wohnsitz aus Deutschland in ein anderes Land verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 8.5 Sollten einzelne Regelungen oder Teile der Auktionsbedingungen un- wirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung soll eine Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
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