31. Herbstauktion

88 1. Allgemeines 1.1 Die Eugen Wahler KG, Zum Klosterhof 8, 29549 Bad Bevensen (nach- folgend „Eugen Wahler KG“) veranstaltet für Fohlen ihrer Kunden (nach- folgend „Aussteller“) öffentliche Auktionen als Vermittler. Die Auktionen finden als öffentliche Versteigerung vor Ort auf dem Klosterhof Medingen und ggf. parallel online über die Auktionsplattform eines Dritten (nachfol- gend „Betreiber“) statt. 1.2 Im Falle einer Online-Versteigerung können sich Interessenten als Nut- zer auf der Auktionsplattform registrieren lassen. Es gelten die Nutzungs- bedingungen des Betreibers der Auktionsplattform. Der Betreiber stellt nur die technische Infrastruktur zur Verfügung und wird nur für die Nutzung der Plattform Vertragspartner des jeweiligen Nutzers. Der Betreiber wird nicht Vertragspartner der im Rahmen der Auktion abgeschlossenen Verträge. 2. Versteigerung 2.1 Bei der Versteigerung werden die im Auktionskatalog aufgeführten Fohlen, sofern sie nicht gestrichen werden, im Namen und für Rechnung der Aussteller öffentlich versteigert im Sinne der §§ 383 Abs. 3 S. 1, 474 Abs. 2 S. 2 und 312g Abs. 2 Ziff. 10 BGB. Eintrittskarten sind für jedermann, solange der Vorrat reicht, käuflich zu erwerben. Mit dem Kauf der Eintrittskarte für die Versteigerung und/oder der Registrierung auf der Auktionsplattform erkennt der Interessent bzw. Nutzer diese Auktionsbedingungen an. 2.2 Die zur Versteigerung kommenden Fohlen werden mit Mutterstute an der Hand vorgestellt und ggf. wird die Vorstellung online über die Aukti- onsplattform übertragen. Das Ausbieten der Fohlen erfolgt in Euro. Das Anfangsgebot für das jeweilige Fohlen beträgt 4.000,00 €. Es werden nur Mehrgebote von mindestens 300,00 € angenommen. Ein Gebot erlischt mit der Abgabe eines darüber liegenden Gebotes. Bis dahin ist der Bietende an sein Gebot gebunden. Eingehende Gebote werden nach dem zeitlichen Eingang erfasst und berücksichtigt. Die Übermittlung des Gebotes erfolgt auf Risiko des Bietenden. Die Eugen Wahler KG vertritt keine technischen Verzögerungen, auch nicht bei Überlastung der Übertragungswege der Auktionsplattform. 2.3 Für den Fall, dass der Bietende sein Gebot über die Auktionsplattform abgibt, wird der Bieter über E-Mail oder auf andere geeignete Weise auf der Auktionsplattform darüber unterrichtet, dass sein Gebot akzeptiert wird und ebenso, wenn er überboten worden ist. 2.4 Mit dem Zuschlag ist dieser Bietende Käufer und der Aussteller Ver- käufer des jeweiligen Fohlens. Das Angebot eines Bietenden, unabhängig davon ob dieser vor Ort, online oder über das Telefon bietet, wird durch den Zuschlag angenommen. Falls Zweifel über die Gültigkeit des jeweiligen Zuschlages entstehen, die sofort geltend zu machen sind, kann das Angebot wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Die Anmeldung von Zweifeln über die Gültigkeit des Zuschlags ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterschrieben ist, muss jedoch spätestens bis zum endgültigen Zu- schlag des letzten Fohlens der jeweiligen Auktion erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages können nur Bieter des betreffenden Fohlens, der Auktionator oder ein Vertreter der Eugen Wahler KG anmelden. Über die Zweifel entscheidet ein Beauftragter der Eugen Wahler KG. 2.5 Der Käufer erhält nach dem Zuschlag einen Kaufzettel oder, für den Fall, dass er online über die Auktionsplattform geboten hat, eine E-Mail oder eine andere Benachrichtigung in Textform (nachfolgend für alle Formen „Benachrichtigung“). Die Abgabe der Benachrichtigung ist die Bestätigung des bereits abgeschlossenen Kaufvertrages. Die Benachrichtigung ist keine zusätzliche Voraussetzung für das Zustandekommen des Kaufvertrages. Unterzeichnet der Käufer den Kaufzettel nicht oder gibt er während der Auktion zu erkennen, dass er das Fohlen nicht abnimmt, kann das Fohlen nach Ermessen des Auktionators noch einmal versteigert werden. Der erste Käufer haftet der Eugen Wahler KG und dem Aussteller für ihren etwaigen Mindererlös. 2.6 Der Betreiber kann die Übertragung der Auktion über die Plattform jederzeit vor Ende der Bietzeit abbrechen, wenn dafür nach billigem Ermes- sen ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Systemausfällen aufgrund technischer Gegebenheiten ist die Eugen Wahler KG ebenfalls berechtigt, die Auktion abzubrechen. Die online bereits abgegebenen Gebote erlöschen mit der Mitteilung ersatzlos, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Eugen Wahler KG bedarf. 3. Abrechnung und Bezahlung 3.1 Die Zuschlagspreise sind Nettopreise. Der Käufer schuldet als Kaufpreis das zugeschlagene Gebot zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird vom Zuschlagspreis erhoben und kann je nach Veranlagung des Aus- stellers (Verkäufer) variieren zwischen 0% (Privatverkauf oder Kleinunter- nehmer gem. §19 UStG), 10,7% (pauschalierender Landwirt), 16% (Gewer- be), sowie bei gewerblichen Verkäufern aus der EU, der individuelle Steu- ersatz des Landes. Im Auktionskatalog ist bei dem jeweiligen Fohlen hinter dem Namen des Ausstellers der jeweilige Umsatzsteuersatz ausgewiesen. Die Angabe der Umsatzsteuer erfolgt durch den Aussteller. Die Eugen Wahl- er KG übernimmt keine Haftung für diese Angabe. Die Eugen Wahler KG erhält für ihre Tätigkeit als Verkaufsagentin des Ausstellers eine Gebühr, die sich nach dem Zuschlagspreis richtet sowie Kosten und Steuern. Die Eugen Wahler KG versichert in einer Gruppenversicherung sämtliche Fohlen und erhebt dafür 1% vom Zuschlagspreis zuzüglich Versicherungssteuer. Der Abrechnungsbetrag wird wie folgt berechnet: Zuschlagspreis + Mehrwertsteuersatz des Ausstellers (Verkäufer) (0%, 10,7%, 16% oder EU Steuersatz) + Auktionsgebühr i. H. v. 6% des Zuschlagspreises zzgl. 16% Umsatzsteuer auf diese (gemäß § 12,2 UStG) + 1 % Versicherung plus 16% Versicherungssteuer = Abrechnungsbetrag 3.2 Der Abrechnungsbetrag ist vom Aussteller an die Eugen Wahler KG unwiderruflich zur Einziehung abgetreten. Der Abrechnungsbetrag ist sofort nach Zuschlag fällig und an die Eugen Wahler KG zu zahlen. Im Fall einer Überweisung ist der Abrechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen auf das auf der Rechnung ausgewiesene Konto zu überweisen. Kosten und Zinsen, die durch die Überweisung entstehen, trägt der Käufer. Vom Käufer aus dem Ausland wird die anfallende Gebühr für die Serviceleistung des Amtstierarztes zusätzlich erhoben. Ist der Aussteller gewerblich (16%) oder optierender Landwirt (16%) ist eine Umsatzsteuererstattung für Käufer aus dem Ausland möglich. Sofern der Käufer im Ausland (Drittland bzw. EU) ansässig ist, wird zunächst eine Rechnung mit der deutschen Umsatzsteuer gestellt. Weist der Käufer nach, dass das Pferd ins Ausland gelangt ist, wird die erste Rechnung storniert und durch eine Ausfuhrrechnung ohne Um- satzsteuer ersetzt. Bei Käufern, die Unternehmer aus dem EU-Gebiet sind, ist zusätzlich noch die Vorlage einer gültigen USt-ID-Nummer, als Nachweis der Unternehmereigenschaft, erforderlich. 3.3 Der jeweilige Versicherungsvertrag geht für das verkaufte Fohlen von der Eugen Wahler KG auf den Käufer mit Zuschlag als Rechtsnachfolger über. Die Abrechnung der Versicherungsprämie erfolgt mit der Auktionsabrechnung. 3.4 Der Aussteller behält sich das Eigentum am jeweiligen Fohlen gemäß § 449 BGB bis zur vollständigen Zahlung des Abrechnungsbetrages und etwaiger Nebenkosten vor. 3.5 Der Aussteller hat an die Eugen Wahler KG das Recht auf Klageerhebung zur Geltendmachung des Abrechnungspreises und etwaiger Nebenkosten unwiderruflich abgetreten. 4. Beschaffenheit der Fohlen 4.1 Die Beschaffenheit der Fohlen wird im Auktionskatalog (auch online) mit Angaben zu Abstammung, Geschlecht, Alter, ggf. Stutenprüfungsergeb- nisse der Mutter dargestellt. Diese Angaben sind diejenigen Beschaffen- heitsmerkmale im Sinne des Gesetzes, die ausschließlich Gegenstand des Erfüllungsanspruches des Käufers sind. Weitere Beschaffenheitsmerkmale, auch wenn sie gegebenenfalls im Katalog genannt werden, sind nicht Ver- tragsgegenstand. Verkaufsbedingungen

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