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Deckbedingungen
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Allgemeine Deck- und Besamungsbedingungen

Der Züchter, der eine Stute besamen lässt, erkennt die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an:

1. Es gelten die Deckbedingungen des jeweiligen Verbandes. Die Decksaison beginnt am 1. Februar und endet am 15. August.

2. Spermabestellung: Ihre Spermabestellung erbitten wir nur telefonisch, Mo.-Fr. bis 10.00 Uhr und Sa. bis 9.30 Uhr, für den Versand am gleichen Tag.
Aus der Spermabestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein (liegen diese Angaben nicht vollständig vor, ist kein Spermaversand möglich):  Gewünschter Hengst, Name und vollständige Anschrift des Stutenbesitzers, Zuchtverband, dem die Besamung gemeldet werden soll, Versandanschrift, Name und Anschrift des Tierarztes, Angaben zur Stute: Name, Lebensnummer, Abstammung, Alter, Farbe, Abzeichen.
Der Züchter verpflichtet sich, vor der ersten Besamung anzugeben ob ein Embryotransfer vorgenommen werden soll.
Bitte beachten Sie, dass beim Embryotransfer das Deckgeld für jeden gespülten Embryo zu entrichten ist.

3. Die entsprechenden Deckscheine sind zu Beginn der Decksaison beim Hengsthalter einzureichen. Die Bedeckung kann ohne Deckschein nicht an den Verband gemeldet werden. Für nach dem 1.8. eingereichte Deckscheine wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Das Deckgeld ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten.
Bei einem eventuellen Turniereinsatz der Hengste wird auf TG-Sperma zurückgegriffen. Die besonderen Bedingungen für TG-Sperma erfragen Sie bitte bei der Besamungsstation.
Hengste, insbesondere Junghengste welche im ersten Deckeinsatz stehen, werden erst nach abgeschlossener und bestandener Hengstleistungsprüfung in das Hengstbuch I eingetragen. Erst anschließend kann eine vollständige Registrierung der Fohlen stattfinden.
Sollte ein Hengst den Eintrag in das Hengstbuch I nicht schaffen, können von den jeweiligen Zuchtverbänden nur Geburtenbescheinigungen ausgestellt werden. Das Risiko trägt ausschließlich der Züchter.
Bei stark frequentierten Hengsten bitten wir um Vorreservierung des Spermas. Sollte ein Hengst während der Decksaison ausscheiden besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes. Das gezahlte Deckgeld kann auf einen anderen Hengst angerechnet werden.

4. Als EU-anerkannte Besamungsstation versenden wir auf Anforderung Frischsperma unserer Hengste. Die Kosten für den Spermaversand werden gesondert in Rechnung gestellt. Das gilt auch für Kosten die für den Spermaversand von anderen Stationen zum Klosterhof entstehen. Zustellungen am Wochenende sind nach vorheriger Absprache möglich. Die Frachtkosten sind entsprechend höher und müssen im Einzelfall erfragt werden. Die Versandcontainer erbitten wir ausreichend frankiert zurückzusenden, da diese ansonsten in Rechnung gestellt werden.
Sollte eine Spermalieferung nicht fristgerecht eintreffen, bitten wir um sofortige Mitteilung, da wir andernfalls die Frachtkosten berechnen. Haftungen für Transportschäden sind ausgeschlossen.
Der Hengsthalter ist verpflichtet, für den Spermaversand ins Ausland ein amtstierärztliches Attest zu beantragen. Die Kosten hierfür werden dem Stutenbesitzer in Rechnung gestellt.
Die auf den Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer gem § 24 UStG in Höhe von 10,7% hat Vorrang vor der steuerfreien Innergemeinschaftlichen Lieferung/Ausfuhrlieferung und kann nicht abgezogen werden.
Die in Rechnung gestellt Umsatzsteuer kann unter Umständen nach § 59 - 61 a der UStDV über ein gesondertes Vergütungsverfahren erstattet werden. Hinsichtlich der Fristen und Einzelheiten empfehlen wir eine steuerliche Beratung.

5. Mit der Anlieferung der Stute bzw. der Spermabestellung erkennen Sie unsere Deck- und Haftungsbedingungen an. Der Tagessatz für die Unterstellung von Stuten beträgt 10,00 Euro, bei Stuten mit Fohlen 12,00 Euro. Sobald die Stute erfolgreich besamt ist bzw. die Trächtigkeit durch den Tierarzt festgestellt wurde erhöht sich der Tagessatz auf 20,00 Euro, bei Stuten mit Fohlen auf 24,00 Euro. Der Stuteneigentümer erklärt sich einverstanden, dass ein Tierarzt zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern es der Hengsthalter für zweckdienlich hält.
Tupferproben müssen in der Rosse entnommen werden und sind, mit Ausnahme von Stuten mit Fohlen, für alle Stuten erforderlich. Für die veterinärmedizinische Betreuung steht uns Dr. Bernhard Ekrod zur Verfügung.

6. Sonderregelungen:  Für Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben, wird in der folgenden Decksaison das halbe gezahlte Deckgeld des Vorjahres angerechnet, sofern bis zum 1.12. eine tierärztliche Bescheinigung vorliegt. Liegt diese Bescheinigung nicht im genannten Zeitraum vor, ist eine Anrechnung leider nicht möglich. Stuten, die nach dem 1.7. des jeweiligen Jahres erstmalig gedeckt bzw. besamt und nicht tragend wurden, erhalten im Folgejahr volle Deckgeldfreiheit (in der jeweiligen Preisklasse). Beachten Sie bitte, dass auch hier die tierärztliche Bescheinigung bis zum 1.12. vorliegen muss.

7. Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht worden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für alle Schäden, die während der Einstallung von Stuten und bei allen für die Besamung erforderlichen Vorgängen entstehen. Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht. Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen nachzuweisen.

Die Hengste können täglich nach Voranmeldung besichtigt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir am Wochenende nur in der Zeit von 10.00 - 12.00 Uhr erreichbar sind.

Bankverbindung:
Sparkasse Uelzen Lüchow Dannenberg
IBAN: DE91 2585 0110 0001 0065 50
BIC: NOLADE21UEL

Gerichtsstand: Uelzen